(Stuttgart) Wenn ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt, hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine abschließende Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 10.06.2021, Az. 5 Sa 348/20 ausdrücklich fest.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Zeugnistext überdurchschnittliche Leistungen und gute Arbeit bescheinigt und insgesamt ein sehr positives Zeugnis formuliert, dann aber abschließend die Leistungen nur mit der Klausel „zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet und nicht wie vom Arbeitnehmer erwartet mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Damit war das Arbeitszeugnis aus Sicht des LAG in sich nicht stimmig, da die abschließende Beurteilung nicht vereinbar war mit den zuvor erfolgten Einzelbewertungen. Das LAG stellte deshalb fest, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die bessere Formulierung habe.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie stets darauf achten müssen, dass die Beurteilung insgesamt schlüssig ist und sich nicht einzelne Beurteilungen widersprechen.
Zusätzlich stellte das LAG auch fest, dass einem Arbeitnehmer auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten zu bescheinigen sei, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen sei. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch seien, würden nicht in das Arbeitszeugnis gehören.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich deshalb, die Formulierung im Zeugnis sorgfältig zu prüfen. Arbeitnehmern kann nur geraten werden, Arbeitszeugnisse im Zweifelsfall immer überprüfen zu lassen, um Nachteile durch ein zu negatives Zeugnis im weiteren Berufsleben zu vermeiden.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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