Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021, AZ 4 Ta 401/20

Ausgabe: 03-2021

1. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann im Rechtsstreit idR nicht eingeschränkt werden auf die isolierte Feststellung, dass diese Kündigung ein „möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet hat“ (sog. „Ausklammerung“). Dies entspräche weder dem allein vom Kläger zu bestimmenden Klageziel noch ließe es sich im Wege eines zulässigen Teilurteils (§ 301 ZPO) herstellen noch bestünde für ein solches hypothetisches Gutachten ein Rechtsschutzbedürfnis (Abgrenzung zu BAG 22.11.2012 – 2 AZR 732/11, juris, Rn. 20).

2. In Bestandsschutzsachen iSv. § 61a Abs. 1 ArbGG kommt eine Aussetzung idR erst in Betracht, wenn der über die Aussetzung nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG allein entscheidende Vorsitzende aufgrund vorläufiger Einschätzung positiv von der tatsächlichen und nicht nur möglichen Vorgreiflichkeit iSv. § 148 ZPO ausgeht. Diese Einschätzung kann idR nicht erfolgen, bevor dem kündigenden Beklagten Gelegenheit zur Begründung der Kündigung und dem gekündigten Kläger zur Erwiderung gegeben wurde.

3. Zur Ermessensabwägung nach § 148 ZPO im Einzelfall

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