Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 6 Sa 494/20
Ausgabe: 1-2021
Eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung ist nicht geeignet, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…