Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 6 Sa 494/20

Ausgabe: 1-2021

Eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung ist nicht geeignet, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…