LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2020, AZ 15 TaBVGa 2087/19
Ausgabe: 07-2020
Auch im Beschlussverfahren ist für eine Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist erforderlich. Eine Zustellung von Amts wegen reicht nicht aus.
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