?1. Ein Oberarzt kann einen vertraglichen Anspruch gegen den Chefarzt und/oder den Krankenhausträger haben, an den Privatliquidationseinnahmen des Chefarztes beteiligt zu werden. Liegen keine eindeutigen Erklärungen vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und ggf. gegen wen ein Anspruch besteht.
?2. Ein Anspruch kann sich gegen den Krankenhausträger aus einer betrieblichen Übung und gegen den Chefarzt aus einer praktischen Übung ergeben (im Anschluss an LAG Köln 13.01.2011 – 6 Sa 942/10).
?3. Besteht ein vertraglicher Anspruch gegen den Chefarzt, kann dieser das Vertragsverhältnis zum Oberarzt nicht schrankenlos kündigen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn der Chefarzt das Vertragsverhältnis zum Oberarzt kündigt, obwohl er weiterhin Liquidationserlöse erzielt und der Chefarztvertrag eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter vorsieht. Ob die Kündigung zusätzlich einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (so LAG Köln 13.01.2011 – 6 Sa 942/10), bleibt offen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…