Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2021, AZ 12 Sa 6/21

Ausgabe: 07-2021

1. Der tarifliche Freistellungsanspruch gem. § 7.14 MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist ein Verschaffungsanspruch. Er wird nicht bereits durch die Freistellungserklärung des Arbeitgebers, sondern erst mit der Realisierung des Freistellungstags erfüllt.

2. Daraus folgt: Ist der Arbeitnehmer an einem Freistellungstag arbeitsunfähig, bleibt der tarifliche Freistellungsanspruch bestehen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…