Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel AÜG § 9 Nr. 3 i.d.v. 30. April 2011 bis 31. März 2017 gültigen Fassung

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2021, AZ III ZR 156/19

Ausgabe: 1-2021

Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Daran ändert nichts, dass zu-nächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 -III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom 11. März 2010 -III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom 10. November 2011 -III ZR 77/11, WM 2012, 947).

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…

 
 
 
 

Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel AÜG § 9 Nr. 3 i.d.v. 30. April 2011 bis 31. März 2017 gültigen Fassung

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2021, AZ III ZR 156/19

Ausgabe: 1-2021

Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Daran ändert nichts, dass zu-nächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 -III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom 11. März 2010 -III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom 10. November 2011 -III ZR 77/11, WM 2012, 947).

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