Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020, AZ 17 Sa 208/20
Ausgabe: 11-2020
Eine tarifvertragsgleiche Regelung (im Streitfall MTV Futtermittelindustrie Niedersachsen/Bremen vom 3. Juli 1989), die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, stellt Nachschichtarbeitsnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nacharbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 02.09.2020, 17 Sa 208/20
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