LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2019, AZ 26 Ta (Kost) 6100/19

Ausgabe: 11-2019

1) Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderung des Aufgabenbereichs, beträgt der Gegenstandswert in der Regel eine Bruttomonatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkungen ist der dreijährige Differenzbetrag in Ansatz zu bringen, maximal aber drei Bruttoeinkommen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 9. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6064/18).

2) Bei Klageanträgen die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufgabenübertragung und auf Beschäftigung mit den bisherigen Aufgaben gerichtet sind, besteht regelmäßig wirtschaftliche Identität, die zu einer Anrechnung der Werte führt. Die einzelnen Anträge sind daher nicht zusammenzurechnen, wenn die Parteien nicht unabhängig davon über den Beschäftigungsanspruch gestritten haben (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 3. Januar 2012 – 17 Ta (Kost) 6119/11).

3) Geht es in einem Rechtsstreit um die Frage, ob ein Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, zB. nach einer Versetzung, und besteht kein Streit über die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung unabhängig davon beansprucht werden kann, führt eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, idR. nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

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