Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2019, AZ 3 Sa 6/19
Ausgabe: 11-2019
Eine als Leiterin Public Relations/Pressesprecherin bei einem im Premium-Segment tätigen Bekleidungsunternehmen angestellte Arbeitnehmerin kann bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte gem. § 670 BGB analog davon ausgehen, dass die für eine Änderung des von ihr mit hierfür zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln der Arbeitgeberin erworbenen Kleides anfallenden Kosten von der Arbeitgeberin getragen werden, wenn die Änderung des Kleides erforderlich ist, damit die Arbeitnehmerin es auf einem von der Arbeitgeberin veranstalteten Event tragen kann, dessen Betreuung zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben der Arbeitnehmerin zählt.
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