1. Geht der Inhalt einer Regelung im Vergleich über einfache Abwicklungsmaßnahmen nicht hinaus, entsteht insoweit kein Vergleichsmehrwert.
2. Das kann auch für eine Vereinbarung über die Erstellung eines Zeugnisses gelten. Geht – auch bei verhaltensbedingten Kündigungen – die Regelung über die Verwendung des Begriffs „wohlwollend“ nicht hinaus, wird insbesondere keine sonstiger Inhalt (z.B. eine gute Note) festgelegt, rechtfertigt ein solcher Vergleichsinhalt in der Regel nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts.
3. Die Formulierung „wohlwollend“ ist immer vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe zu verstehen. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergibt sich aus der Formulierung zudem nicht. Daher kann auch ein Titulierungsinteresse keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigen (vgl. auch LAG Köln 22. Oktober 2007 – 2 Ta 279/07).
Weitere Informationen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…