1. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen.
2. Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung,
dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe).
3. Es ist regelmäßig ein Gesamtgegenstandswert festzusetzen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe; 26 Ta (Kost) 6038/19, zu 3) der Gründe). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines
bestimmten Streitgegenstands bzw. einzelner Streitgegenstände, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45).
4. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; 5. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45).
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