1.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in dem Fall, dass in der Klageschrift ein Prozessbevollmächtigter für die beklagte Partei benannt wird, nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an diesen zuzustellen ist und eine gleichwohl an die Partei selbst bewirkte Zustellung der Klageschrift keine Rechtshängigkeit begründen kann, findet uneingeschränkt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung.
2.Ein ohne Rechtshängigkeit der Klage erlassener arbeitsgerichtlicher Rechtswegbeschluss ist ebenso wie ein entsprechendes Urteil wirkungslos. Wird er mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist er aufzuheben und das Verfahren an das Ausgangsgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und zur Neuvornahme der Rechtswegentscheidung nach Begründung der Rechtshängigkeit zurückzuverweisen. § 68 ArbGG sperrt die Zurückverweisung nicht, da er im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet.
3.Zur Kostenentscheidung und Kostenniederschlagung im Falle einer Zurückverweisung aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…