ZPO § 321 Abs.2, §329 Abs.2

 

Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend §321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…

 
 
 
 

ZPO § 321 Abs.2, §329 Abs.2

 

Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend §321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.

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