Die vorzeitige Kündigung einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung durch den Arbeitgeber, bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist und die unverfallbar ist, ist nicht zulässig. Sie stellt eine Vertragsverletzung dar, die zu Schadensersatz führt. Der Schaden ist die beitragsfrei versicherte Kapitalabfindung einschließlich der Überschussanteile.
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