1. Die für Kündigungsschutzanträge in Ansatz zu bringenden Werte sind bei gleichem Beendigungszeitpunkt aufeinander anzurechnen. Aufgrund wirtschaftlicher Identität ist es geboten, von einer Addition abzusehen. Die Kündigungsschutzanträge verfolgen wirtschaftlich das gleiche Ziel, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 – Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).
2. Dabei war es ohne Belang, dass die Kündigungen nicht von demselben Arbeitgeber, sondern von verschiedenen potentiellen Arbeitgebern ausgesprochen wurden. Der Klägerin ging es nicht darum, den Bestand mehrere Arbeitsverhältnisse zu sichern. Im Falle eines Betriebsübergangs wäre es um dasselbe Arbeitsverhältnis gegangen (vgl. LAG Berlin 15. Mai 2001 – 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 13 – Betriebsübergang).
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