1. Ist ein Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase von einer Arbeitspflicht befreit, kann ihm der Arbeitgeber nicht noch durch eine weitere Freistellung Urlaub gewähren. Es liegt dann ein Erfüllungshindernis vor.
2. Eine Regelung in einer Dienstvereinbarung der Caritas, die im Kalenderjahr der Inanspruchnahme einer Freistellung den Urlaubsanspruch lediglich in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für die in diesem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsmonate vorsieht und im Übrigen regelt, dass während der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche entstehen, ist wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 MAVO, Abs. 3, Anl. 14 AVR unwirksam.
3. Eine Freistellungsphase nach Anl. 14 AVR ist nicht mit einer Blockphase bei Altersteilzeit nach Anl. 17 AVR vergleichbar.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…