1. Lehnt das Arbeitsgericht im Erstprozess den Leistungsanspruch der Klägerin auf Zulassung zu einem Bewerbungsverfahren mit abstrakt-generellen Erwägungen ab, die nach seiner Entscheidung für jede Bewerbung auf eine nur intern ausgeschriebene Stelle gelten, und nimmt es ausdrücklich die Frage aus, ob im Einzelfall die Beschränkung einer konkret ausgeschriebenen Stelle auf interne Bewerbe schlich ungerechtfertigt ist, so bindet die Rechtskraftwirkung des Urteils das Gericht im Zweitprozess insoweit, als nur noch die Prüfung eröffnet ist, ob Besonderheiten des zu beurteilenden konkreten Bewerbungsverfahrens die Zulassung der Klägerin als Bewerberin gebieten.
2. Die beklagte Kommune ist berechtigt, die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausschließlich für Tätigkeiten im Jobcenter eingestellte Klägerin aus dem Bewerberkreis auszuschließen, wenn sie Stellen im allgemeinen Verwaltungsbereich nur für interne Bewerber ausschreibt.
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