1. Eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG setzt voraus, dass der kündigende Arbeitgeber personenidentisch mit dem Arbeitgeber ist, der die geplante Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet und mit dem Arbeitgeber, bei dem das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden soll. Eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen und es bei diesem zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, ist keine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Satz 1 KSchG. Das Übertragungs- und Änderungsangebot kann nicht unter Vorbehalt nach § 2 Satz 1 KSchG angenommen werden. Eine gleichwohl erklärte Annahme unter dem Vorbehalt, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, ist unwirksam.
2. In diesem Fall ist eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG zu erheben und nicht nach § 4 Satz 2 KSchG, um die Rechtsfolgen des § 7 Halbsatz 1 KSchG zu vermeiden. Insofern ist § 6 KSchG analog anzuwenden. Hält der Kläger an dem Klagantrag gerichtet gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen fest, ist die Klage abzuweisen.
3. Zur Weiterbeschäftigungspflicht im Konzern aufgrund eines Tarifvertrages, eines Interessenausgleichs, einer Betriebsvereinbarung und einer vertraglichen Absprache (vorliegend abgelehnt).
Zur Weiterbeschäftigungspflicht in einem gemeinsamen Betrieb (vorliegend abgelehnt).
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…