1. „Einzelvertraglich vereinbartes Brutto-Monatsgehalt“ als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Betriebsrente eines außertariflichen Mitarbeiters (hier: Leiter des Bereichs der betrieblichen Altersversorgung).

2.Der Begriff des Gehalts ist von dem der Bezüge zu unterscheiden. Beide werden von der maßgeblichen Versorgungsordnung nicht gleichgesetzt. Der Begriff der Bezüge ist weiter gefasst als derjenige des Gehalts. Der Begriff des Gehalts erfasst keine Kostenerstattungen.

3. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer sog. AV Sonderzulage, um den Mitarbeiter mit einem Beamten gleichzustellen, handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Brutto-Monatsgehalts. Als Aufwandserstattung ist diese Zahlung dem engen Gehaltsbegriff nicht zuzurechnen. Unabhängig davon ist diese Zahlung von ihrem Zweck her nicht ruhegeldfähig, weil der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr anfällt.

4.Eine mit dem außertariflichen Mitarbeiter vereinbarte Mindesttantieme unterfällt dem Begriff des einzelvertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts, wenn diese trotz des Jahresbezugs der Tantieme mit einem Teil von 30% ausdrücklich als monatlich ratierliche Mindesttantieme vergütet wird. Der darüberhinausgehende Teil der Tantieme wird auch dann nicht zum Bestandteil des einzelvertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts, wenn der Betrag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit – anders als zuvor – ebenfalls monatlich mit einem Festbetrag gezahlt wird. Dies ergibt die Auslegung der dazu getroffenen Vereinbarung der Parteien.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…