1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist in einer Säumnissituation nicht deshalb ausgeschlossen, weil erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der nicht erschienenen Partei bestehen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (vgl. BAG, Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14. Solange der Streit über die Prozessfähigkeit andauert, kann die betroffene Partei deshalb durch Zustellung der Ladung an ihren Prozessbevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin geladen werden.

2. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen einer klagenden Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen.

3. Ergeben sich aus den wirtschaftlichen Folgen, die eine Partei durch die von ihr geführten Verfahren für sich selbst auslöst sowie aus der Art und Weise, in der die Partei diese Verfahren führt, Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit, muss das Gericht die Möglichkeiten zur Aufklärung pflichtgemäß ausschöpfen. Verbleibende Zweifel gehen zulasten der betroffenen Partei. Diese hat das Risiko der Nichterweislichkeit ihrer Prozessfähigkeit zu tragen, da sie insoweit eine „objektive“ Beweislast trifft

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