1. Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 TV-L wird die Führungsposition bei Bewährung auf Dauer übertragen. Dazu bedarf es einer gesonderten Entscheidung. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht kraft Tarifvertrages zu den zuvor nur vorübergehend übertragenen Bedingungen fort.
2. Voraussetzung für die vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist, dass bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber besteht, welches mindestens bis zum Ende der vereinbarten Erprobung fortbesteht.
3. Vereinbaren die Parteien unter Ersetzung eines laufenden befristeten Arbeitsvertrages einen neuen befristeten Arbeitsvertrag unter Hinweis auf gesetzliche und/oder tarifvertragliche Befristungsregelungen, so liegt darin keine vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L, sondern die Vereinbarung einer Führungsposition als befristetes Arbeitsverhältnis iSv. § 31 Abs. 1 TV-L.
4. Die zulässige Höchstdauer des Erprobungszeitraumes ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Den Tarifvertragsparteien steht insofern ein Einschätzungsspielraum zu. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie für Führungskräfte mit Tätigkeiten einer bestimmten Wertigkeit und Weisungsbefugnis eine Erprobungszeit von bis zu zwei Jahren veranschlagen. Der Zeitraum steht dem Erprobungszweck nicht entgegen.
5. Zur Frage, ob nach den Umständen des Falles vom tariflichen Regelfall abzuweichen ist (wird verneint).
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…