(Stuttgart) Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Arbeitgeber dem Grunde nach verurteilt, einer Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. Über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen muss das Landgericht Oldenburg entscheiden.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 30.10.2014 zu seinem Urteil vom 23. Oktober 2014, Az.:14 U 34/14.
Ein Mitarbeiter der beklagten Firma arbeitete im Dezember 2007 auf dem Flachdach eines Werkstattneubaus in Diepholz. Das Flachdach war mit Rauhspundplatten belegt, auf denen weitere Arbeiten ausgeführt wurden. In die Rauhspundplatten sägten Arbeiter der beklagten Firma ca. 5 qm große Löcher. Im Anschluss wurde die gesamte Fläche mit einer Dampfsperrfolie abgedeckt. Die Löcher waren dadurch verdeckt. Hier sollten später Lichtkuppeln eingesetzt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten betrat das Dach, stürzte in eines der Löcher und fiel mehr als drei Meter in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund dieser Verletzungen ist er vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim. Die Berufsgenossenschaft hat als gesetzlicher Unfallversicherer des Beklagten für den Verunfallten bereits Leistungen von rund 1.000.000 € erbracht, die sie nunmehr dem Grunde nach erstattet verlangen kann. Daneben hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, der Berufsgenossenschaft die künftig entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hafte der Berufsgenossenschaft für die von ihr zu erstattenden Aufwendungen, weil der Beklagte die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von seinen Arbeitnehmern hatte durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Nach den Unfallverhütungsvorschriften müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen werden. Dem im Prozess vorgebrachten Einwand, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Das bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Senats ein grobes Verschulden dar. Die Richter führten dazu aus: „ … Es musste sich für den Beklagten jedoch aufdrängen, dass solche Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren …“. Dieses Gefahrenpotential habe sich noch zusätzlich durch die aufgebrachte Dampfsperre erhöht, die die vorhandenen Öffnungen wieder überdeckte. Auch wenn die Öffnungen im Dach weiterhin erkennbar blieben, sei die Wahrnehmbarkeit durch das Bild einer einheitlichen Fläche herabgesetzt gewesen.
Das Landgericht hat sich jetzt mit der Höhe der Aufwendungen zu befassen und darüber zu entscheiden, ob die Berufsgenossenschaft tatsächlich den gesamten Betrag vom Beklagten verlangen kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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