(Stuttgart) Fußballbegeisterung und Arbeit sind manches Mal nicht ohne weiteres unter einen Hut zu bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Spiele während üblicher Arbeitszeiten stattfinden. So sah es insbesondere bei den letzten beiden Weltmeisterschaften in 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika aus, viele Spiele liefen bereits am Nachmittag.

Bei der WM 2014 hilft dagegen die Zeitverschiebung. Die Anstoßzeiten liegen in einem Rahmen zwischen 18:00 Uhr und 03:00 Uhr, also alles Zeiten, in denen regelmäßig das Tagwerk bereits erledigt wurde.

Wie sieht es aber für diejenigen Arbeitnehmer aus, die arbeiten gehen müssen? Solange sie sich an ein paar (arbeitsrechtliche) Spielregeln halten, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., dürfte dem Fußballgenuss nichts im Wege stehen.

Grundsätzlich unproblematisch erscheint das Verfolgen einer Begegnung im Radio. Kann die Arbeit daneben konzentriert, zügig und fehlerfrei ausgeführt werden, kann der Arbeitgeber kein Verbot aussprechen. Geht jedoch von der Übertragung eine Störung aus, darf der Arbeitgeber einschreiten und die Radionutzung verbieten. Wird etwa die Arbeitsfähigkeit der Kollegen beeinträchtigt, muss das Gerät aus bleiben.

Fernsehen während der Arbeit ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers von vornherein nicht zulässig. Denn wer Fernsehen schaut, wird sich nicht mehr auf die eigentliche Tätigkeit konzentrieren können. Der optische Reiz ist zu stark, um nicht doch abgelenkt zu werden. Deshalb sollte das Gerät ohne das OK des Arbeitgebers nicht eingeschaltet werden.

Dieser Grundsatz gilt in Zeiten der Neuen Medien natürlich auch für eine Übertragung des Spiels im Internet und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung dieses Mediums gestattet hat. Denn regelmäßig erfasst diese Erlaubnis nur die Nutzung in den Arbeitspausen. Selbst wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt hat, muss das Übermaßverbot beachtet werden. Die Verfolgung eines 90-minütigen Spiels wird regelmäßig nicht von der Erlaubnis gedeckt sein. Dagegen ist hin und wieder ein Blick auf den Live-Ticker nicht zu beanstanden.

Verstöße gegen die Arbeitspflicht können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, betont Franzen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen oder im schlimmsten Fall eine Kündigung aussprechen. Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer entweder direkt oder über den Betriebsrat mit dem Arbeitgeber frühzeitig über die Zweifelsfragen sprechen und einvernehmliche Regelungen finden.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Klaus-Dieter Franzen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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