(Stuttgart) Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen zahlreich abgemahnt, muss er unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, damit der Arbeitnehmer die in der Abmahnung enthaltene Drohung noch ernst nehmen kann.

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Az.: 11 Sa 119/12) geurteilt.

Das beklagte Unternehmen mahnte den Kläger in knapp viereinhalb Jahren insgesamt sieben Mal ab. Die Abmahnungen erfolgten in allen Fällen, weil der Kläger jeweils unentschuldigt gefehlt hatte. Die Abmahnungen enthielten in sechs Fällen die Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung. Nachdem der Kläger erneut zunächst ohne Entschuldigung fehlte, sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung aus. Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Das LAG gab ebenso wie schon zuvor das Arbeitsgericht der Klage statt, so Franzen.

Die Beklagte habe nach Ansicht der Kölner Richter die Warnfunktion ihrer Abmahnungen durch inkonsequentes Verhalten selbst entwertet. Die letzten drei Abmahnungen wiesen keinen gesteigerten Grad der Intensität aus, sondern wiederholten stereotyp Rüge und Androhung. Es sei auch kein Abmahnungsgespräch zwischen den Parteien geführt worden. Außerdem sei eine besondere textliche Hervorhebung, wie z. B. die Verwendung des Begriffs „letztmalige Abmahnung“, vor Ausspruch der Kündigung unterblieben. Vor diesem Hintergrund der jahrelangen bloßen Androhung der fristlosen Kündigung habe der Kläger die Ernsthaftigkeit der Bedrohung des Bestands des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen dürfen.

Das LAG Köln bestätigt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte. So hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2001 (Az.: 2 AZR 609/00) geurteilt, dass der Arbeitgeber entweder Konsequenzen aus den abgemahnten Vertragsverstößen ziehen und kündigen oder aber die letzte Abmahnung besonders eindringlich gestalten müsse (ebenso das LAG Brandenburg vom 19. April 2003, Az.: 1 Sa 645/02).

Eine feste Regel allerdings, aber welcher Anzahl von gleichartigen Abmahnungen von einem Verlust der Warnfunktion auszugehen ist, existiert nicht. Das LAG Brandenburg sah ebenso wie das LAG Köln jedenfalls bei sieben Abmahnungen die Warnfunktion als entwertet an. Drei Abmahnungen sieht das Bundesarbeitsgericht dagegen noch als unschädlich an. Danach sollten Arbeitgeber ab der vierten Abmahnung die Intensität steigern oder ein „scharfes“ Abmahngespräch mit dem Arbeitnehmer führen.

Franzen empfahl, dies zu beachten und verwies Interessierte auch auf seine Internetseite, wo unter http://www.franzen-legal.de/arbeitsrecht.html ein allgemeines Muster einer Abmahnung und eine Muster einer Abmahnung wegen Verspätung zu finden ist. Darüberhinaus riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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