(Stuttgart) Nimmt ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini.
Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2013 (Az.: 3 Ca 1819/13) entschieden.
Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, wollte mit der nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 verschenkt.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig. Er berief sich in seiner Klage auf die Gleichbehandlung. Ferner sah er das Geschenk des Arbeitgebers auch als Vergütung an. Auf diese habe er auch dann einen Anspruch, wenn er arbeitsunfähig sei.
Dem folgte das Arbeitsgericht Köln nicht, so Franzen.
Der Arbeitgeber habe nach Ansicht des Gerichts mit dem Überraschungsgeschenk ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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