(Stuttgart) Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, hat er einen Anspruch auf Löschung seines Namens unter der Rubrik „Mitarbeiter“ auf der Unternehmenswebsite.

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 10. April 2013, Az.: 2a 0 235/12).

Der Kläger, ein Autor, stellte der Beklagten 2006 gegen Vergütung diverse Manuskripte zur Verfügung. Seither und bis zum Jahre 2012 erschien der Name des Klägers im Impressum der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift unter der Rubrik „Mitarbeiter“. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte auch abgab. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Kostenerstattung lehnte sie hingegen in diesem Schreiben ab. Der Name des Klägers wurde auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung unter der Rubrik „Mitarbeiter“ im Impressum in der Online-Ausgaben der Zeitschrift genannt.

Der Kläger verlangte mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt, so Franzen.

Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter hat die Beklagte das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen mehr als fünf Jahre unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte. Die Verletzung des Namensrechts setze einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt. Diese sei gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Die Zuordnungsverwirrung ergebe sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Hiervon abzugrenzen sei hingegen die bloße Namensnennung. Diese sei, so das Gericht, auch wenn sie im Zusammenhang mit unrichtigen Sachaussagen erfolgt, keine unter § 12 BGB fallende Verletzungshandlung.

In dem entschiedenen Fall lag jedoch keine bloße Namennennung vor. Vielmehr wurde der Name des Klägers unzulässig gebraucht. Es werde der Eindruck hervorgerufen, der Kläger habe der Aufnahme seines Namens in das Impressum zugestimmt. Durch die Nennung des Namens des Klägers unter der Rubrik „Mitarbeiter“ werde der Anschein erweckt, als stehe dieser in einem dauernden Geschäftsverhältnis zu der Beklagten dergestalt, dass er ständig und regelmäßig für die Zeitschrift tätig sei, was indes nicht zutreffe.

Ähnlich verhält es sich mit der Verwendung von Mitarbeiterfotos, so Franzen. So hatte das LAG Hamm (Urteil vom 24. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11) einen Fall entschieden, indem es um die Entfernung eines Mitarbeiterfotos von der Unternehmenswebseite ging, nachdem der Mitarbeiter ausgeschieden war. Das Gericht sah in der weiteren Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ausnahmen hiervon dürften nur in engen Grenzen zulässig sein, etwa wenn das Foto Illustrationszwecken dient. So hatte das LAG Köln (Beschluss vom 10. Juli 2009, Az.: 7 Ta 126/09) keine Rechtsverletzung in der Verwendung eines Fotos gesehen, auf dem eine telefonierende Angestellte ohne weitere Bezugnahme auf die individuelle Person zu sehen war.

Unternehmen, die auf ihrer Internetseite Bilder ihrer Mitarbeiter abbilden, sollten danach vorsichtig sein. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollten sie nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter immer ihre Unternehmenspräsentation überprüfen und ggf. anpassen.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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