Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2013 (AZ: S 68 U 577/12).
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit einem Mitarbeiter zusammen. Dieser trug einen Eimer Wasser, der wegen des Zusammenpralls umkippte. Die Klägerin rutschte aus und brach sich bei dem Sturz den rechten Arm. Die Arbeitnehmerin wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, da sie am Arbeitsplatz gestürzt sei. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen erhob die Klägerin im September 2012 Klage.
Das Sozialgericht lehnte nun auch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Nach Auffassung der Berliner Richter hat das Rauchen mit der Arbeit nichts zu tun. Es besteht insbesondere keine Vergleichbarkeit mit der Nahrungsaufnahme. Diese dient der Herstellung und Aufrechterhaltung der Arbeitskraft. Eine andere Möglichkeit besteht für den Arbeitnehmer bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht. Aus diesem Grund ist der Weg zur Kantine versichert. Beim Rauchen hingegen handelt es sich um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Die suchtbedingte Zufuhr von Nikotin kann auch ohne Raucherpausen erreicht werden, zum Beispiel mit Hilfe von Nikotinpflastern. Das Gericht sieht selbst dann den Unfallversicherungsschutz als nicht gegeben an, wenn der Arbeitgeber extra einen Raucherraum oder eine Raucherecke einrichten würde. Denn bei einem Arbeitsunfall kommt es maßgeblich auf den betrieblichen Zusammenhang an. Dieser liegt beim Rauchen aber nun mal nicht vor.
Raucherpausen sind auch im Arbeitsrecht immer wieder Gegenstand von Entscheidungen der Arbeitsgerichte, so Franzen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht (LAG Mainz vom 21. Januar 2010, Az.: 10 Sa 562/09). Deshalb kann das unterlassene Ausstempeln von Raucherpausen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010, Az.: 10 Sa 712/09; Arbeitsgericht Duisburg vom 4. September 2009, Az.: 3 Ca 1336/09). Unter Umständen ist der Arbeitgeber jedoch gehalten, den Verstoß zunächst abzumahnen (LAG Köln vom 13. April 2011, Az.: 9 Sa 1320/10).
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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