(Stuttgart) Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch ist vergleichbar einem Urlaubsabgeltungs­anspruch im Sinne des § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz nicht insolvenzgeldfähig. Er entsteht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist deshalb gemäß § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III von der Gewährung eines Insolvenzgeldes ausgeschlossen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Mai 2009 im Falle eines Arbeitnehmers ent­schieden, der im Anschluss an die Insolvenz seines Arbeitgebers Insolvenzgeld für einen Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs geltend gemacht hatte, weil er den Jahres­urlaub für 2005 weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertragungszeitraums bis zum 31. März 2006 nehmen konnte und der Arbeitgeber ihm auch später bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2006 keinen Ersatzurlaub gewährte. (Az.: B 11 AL 12/08 R)

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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