(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtmäßig erachtet, der im Betrieb an der Toilettenwand volksverhetzende Parolen antisemitischen Inhalts sowie gegen Kollegen türkischer Abstammung verfasst hatte.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25.3.2009, Az.: 2 Sa 94/08.

In dem Fall war der Kläger durch Einholung eines Schriftgutachtens überführt worden, folgende Parolen auf der betrieblichen Toilettenwand verfasst zu haben: „Die Juden haben wir nur vergast!“ und „Aus den Türken machen wir Fernwärme“. Der Arbeitgeber informierte  den Betriebsrat über den Sachverhalt und teilte ihm mit, dass dem Kläger deswegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt, und dass die Kündigung sowohl als Tat-, als auch als Verdachtskündigung erklärt werden solle. Der Betriebsrat meldete unter Bezugnahme auf die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung an und empfahl stattdessen, es mit einer Abmahnung gut sein zu lassen. Nach Erhalt dieser Stellungnahme kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008, wogegen sich der Arbeitnehmer mit dem Hinweis wandte, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Damit, so Henn, hatte er nun auch in zweiter Instanz vor dem  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Dieses bestätige das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in vollem Umfang.

Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei durch die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers vom 23.06.2008 beendet worden, da diese Kündigung rechtswirksam sei. Insbesondere habe das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bereits die vom Kläger unstreitig an die Toilettenwand geschriebenen Zeilen, insbesondere die beiden letzten Zeilen, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Die mit Ausrufezeichen versehenen und an Menschenverachtung kaum mehr zu überbietenden Zeilen „Die Juden haben wir nur vergast!“ und „Aus den Türken machen wir Fernwärme“ erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und seien geeignet, den Betriebsfrieden zu stören.

Diese Wandschriften in einer betriebsöffentlich stark frequentierten Herrentoilette vor der Kantine eines Betriebes mit mehreren tausend Arbeitnehmern erfülle die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB „geeignet den öffentlichen Frieden zu stören“  und „den Angriff auf die Menschenwürde anderer“. Eine derart begangene Straftat sei grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Zwar habe grundsätzlich vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine vergebliche Abmahnung zu ergehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Abmahnung jedoch u. a. dann entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handele, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar sei und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist. So liegt es hier: der Kläger konnte und durfte nicht erwarten, dass der Arbeitgeber solche schwerwiegenden rassistischen Äußerungen dulde oder hinnehme.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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