(Stuttgart) Nicht selten wollen Arbeitgeber mehr wissen, als Bewerber von sich preisgeben möchten. Das Einstellungsverfahren ist nicht selten eine Herausforderung für beide Seiten. Was darf der Arbeitgeber fragen, auf welche Fragen darf der Bewerber falsch antworten?
Es überrascht nicht, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass der Umfang und die Reichweite des arbeitgeberseitigen Fragerechts immer wieder Gegenstand auch von gerichtlichen Verfahren ist, wie etwa die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2012 (Az.: 6 AZR 339/11).
Gegenstand des Verfahrens war die Kündigung eines angestellten Lehrers in Nordrhein-Westfalen. Ihm wurde im Einstellungsverfahren ein Vordruck vorgelegt, auf dem er erklären sollte, ob er vorbestraft sei. Ferner sollte er versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Der Bewerber unterzeichnete das Formular ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen. Er wurde daraufhin eingestellt. Kurze Zeit später erhielt der Arbeitgeber Kenntnis davon, dass gegen den Arbeitnehmer in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren liefen, die gem. §§ 153 ff. StPO eingestellt wurden. Das beklagte Land kündigte wegen der unrichtigen Beantwortung der Frage nach den Ermittlungsverfahren das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des Lehrers statt. Der Arbeitgeber dürfe den Bewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage sei nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt. Für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer seien Informationen über abgeschlossene Ermittlungsverfahren nicht erforderlich. Stelle der Arbeitgeber gleichwohl die Frage danach, dürfe der Bewerber wahrheitswidrig antworten. Dem Arbeitgeber sei es nicht erlaubt, das Arbeitsverhältnis wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft zu kündigen.
„Grundsätzlich darf der potenzielle Arbeitgeber im Rahmen des Vorstellungsgesprächs alle Informationen abfragen, die für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind „, erläutert der Bremer Fachanwalt Franzen. Eingeschränkt wird das Fragerecht des Arbeitgebers durch das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers. Der Bewerber darf deshalb grundsätzlich nicht nur Fragen nach Ermittlungsverfahren, sondern auch nach dem Bestehen einer Schwangerschaft, der Religions- oder Parteizugehörigkeit, der Gewerkschaftsangehörigkeit, der Rasse, sexuellen Neigungen und der ethnischen Herkunft wissentlich falsch beantworten.
Lügt der Bewerber hingegen bei einer zulässigen Frage des Arbeitgebers, gefährdet er seinen Arbeitsplatz. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unter Umständen wegen arglistiger Täuschung anfechten oder das Arbeitsverhältnis kündigen.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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