Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2012, Az.: 5 AZR 886/11.
Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November 2010 wurde erneut abschlägig beschieden. Daraufhin meldete sich die Klägerin am 30. November 2010 krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit.
Dieser Ablauf erschütterte das Vertrauen der Beklagten. Sie forderte die Klägerin in einem Schreiben auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Klägerin sah diese Maßnahme als Schikane an und erhob Klage. Wie bereits die Vorinstanz (LAG Köln, Urteil vom 14. September 2011, Az.: 3 Sa 597/1) wies das Bundesarbeitsgericht die Klage nunmehr endgültig ab.
Gem. § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit erst dann nachweisen, wenn diese länger als drei Kalendertage andauert. Die Bescheinigung ist dann an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Allerdings sieht § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG vor, dass der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher verlangen darf.
Im Streit stand die Frage, ob der Arbeitgeber dieses Verlangen begründen oder sonst ein Sachverhalt vorliegen muss, der Anlass gibt, von einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Arbeitnehmers auszugehen. Bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 10.2009, Az.: 2 Sa 130/09, entschieden, dass der Arbeitgeber auch ohne besonderen Anlass vom Arbeitnehmer verlangen kann, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen.
Die Erfurter Richter folgten vollständig der Linie der Landesarbeitsgerichte. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt.
Damit nicht genug: Befolgt der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers zur frühzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Abmahnung nicht, kann dies eine Kündigung rechtfertigen, so Fachanwalt Franzen.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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