(Stuttgart) Auch Äußerungen von Arbeitnehmern im Internet können erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zwar berechtigt, Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern. Diese darf auch schon mal überspitzt und polemisch ausfallen. Haltlose Übertreibungen können aber zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 10.10.2012 (Az.: 3 Sa 644/12).

Ein 27-jähriger Auszubildender bezeichnete seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil als „menschenschinder & ausbeuter“, der ihn als „Leibeigener“ halte. Er erledige „daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 %“

Nachdem der Arbeitgeber von diesem Eintrag erfuhr, kündigte er das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der Auszubildende erhob gegen diese Kündigung Klage. Er behauptete, dass er den Arbeitgeber mit seinen Einträgen auf dem Facebook-Profil nicht beleidigen wollte. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass sein Arbeitgeber sich dieses Profil ansehe. Die Äußerung seien auch übertrieben und lustig gemeint gewesen und sollten zu keinem Zeitpunkt die Realität darstellen. Im Übrigen stehe ihm gegenüber seinen Freunden ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu.

Das Arbeitsgericht Bochum (Az.: 3 Ca 1283/11) gab der Klage des Auszubildenden statt. Die Bochumer Richter stuften die Äußerungen in dem sozialen Netzwerk zwar als beleidigend ein. Allerdings lasse das gesamte Facebook-Profil des Auszubildenden auf eine eher unreife Persönlichkeit des Klägers und ein Mangel an Ernsthaftigkeit schließen. Das Gericht wertete deshalb die Kündigung des Arbeitgebers als überzogen. Es hätte genügt, wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen oder ein klärendes Kritikgespräch geführt hätte, um eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens herbeizuführen.

Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner gestrigen Entscheidung jedoch nicht. Nach seiner Auffassung hätte der Auszubildende in seinem Alter genug Lebenserfahrung haben müssen, um die Folgen seines Tuns einschätzen zu können. Die von ihm in seinem Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ eingestellten Äußerungen seien nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Deshalb habe die außerordentliche Kündigung das Ausbildungsverhältnis wirksam beendet. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

Dieses Urteil liegt auf der Linie bisherigen Entscheidungen auch anderer Arbeitsgerichte, so Franzen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 4. 11. 1998, Az.: 2 Sa 330/98) hatte beleidigende Äußerungen über den Arbeitgeber, die von einem Arbeitnehmer im Internet veröffentlicht wurden als eine Störung des Betriebsfriedens bewertet und die Kündigung des Arbeitgebers als wirksam angesehen. Auch der Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit den „Zuständen unter Hitler“ ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 2 AZR 623/89) schon aus dem Jahr 1990 eine grobe Beleidigung. Schließlich rechtfertigt die Bezeichnung von Manager und Trainer eines Fußballvereins der 1. Bundesliga als „Diktatoren“ durch einen Lizenzspieler nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bielefeld ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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