Dies, so die Dresdener Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht Bärbel Molsbach, Landesregionalleiterin „Sachsen“ des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, sei der Tenor eines am 01.04.2009 veröffentlichten Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt, AZ.: AZ L 8 KR 52/09 B ER.
In dem Fall wurde ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis von der AOK über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Daraufhin beantragten die Rentner beim Sozialgericht, per einstweilige Anordnung vollständig von „Zuzahlungen aller Art“ befreit zu werden. Zudem beriefen sie sich darauf, dass die Krankenkasse anstelle des Bruttobetrages nur den Nettobetrag ihrer Renten zur Berechnung der Belastungsgrenze hätte heranziehen dürfen.
Dies, so Molsbach, sahen die Richter beider Instanzen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren anders:
Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese betrage 2 % der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke 1 %. Nach der gesetzlichen Regelung seien dabei die Bruttoeinnahmen maßgeblich.
Der Beschluss ist unanfechtbar
Molsbach, empfahl Arbeitnehmern, dies zu beachten in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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