(Stuttgart) Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten haben Mitarbeiter beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht genommenen Jahresurlaubs.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Groll vom VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12.11.2008 – 4 Ca 310/08 -.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Einer Zwölftelung unterliegen Urlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1BUrlG bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Vertrags für ein Jahr im Zeitraum von Mitte Juli 2007 bis Mitte Juli 2008 bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Recyclingfirma, als Recyclinghelfer beschäftigt. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag war sachgrundlos befristet und enthielt folgende Urlaubsregelung: „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 10 Werktage Urlaub im Jahr 2007. Für das volle Jahr 25 Tage.“ Der Kläger hatte seine Urlaubstage für 2007 vollständig aufgebraucht, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitte Juli 2008 hatte er für das Jahr 2008 bereits 15 Urlaubstage genommen.

Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Abgeltung eines Resturlaubsanspruches von 10 Tagen geltend machte, war vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main erfolgreich, betont Groll.

Das Gericht ging davon aus, dass eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu erfolgen hat, da der Mitarbeiter für das Jahr 2008 über einen Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen verfüge und die noch ausstehenden restlichen 10 Urlaubstage wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr hätten genommen werden können. Den Einwand der Beklagten, dass der Kläger angesichts der von Anfang an feststehenden Beendigung zu Mitte Juli keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hätte erwerben können, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Die arbeitsvertragliche Urlaubsregelung sehe keine Kürzung für das Jahr 2008 vor, die Befristung bis Mitte Juli rechtfertige eine Quotelung nicht.

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers:

Aus dem Umkehrschluss des § 5 Abs. 1 BUrlG ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch nicht der Zwölftelung unterliegt. Der Kläger war jedoch in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit ausgeschieden. Das Gesetz differenziert nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht festzustellen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, denjenigen schlechter zu stellen, dessen Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung in der zweiten Jahreshälfte endet als denjenigen, dessen Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt auf Grund einer Kündigung endet.

Zur Vermeidung einer Urlaubsabgeltung bleibt sodann lediglich, auch für das Austrittsjahr eine der Höhe nach bestimmten und anteiligen Jahresurlaubsanspruch vertraglich festzuhalten.

Groll empfahl sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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