(Stuttgart) Im Rahmen von Massenentlassungen steht das Verbot der Altersdiskriminierung der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl unter gleichzeitiger Bildung von „Altersgruppen“ nicht entgegen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart,  ist die Kernaussage eines soeben ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.11.2008 – AZ.: 2 AZR 701/07 -. In dem ausgeurteilten Fall war ein 51 -jähriger Karosseriefacharbeiter seit 1974 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Hier kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen, von der auch er zusammen mit 619 anderen Arbeitnehmern im Jahr 2006 erfasst wurde. Den Kündigungen war ein Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorhergegangen, der den Entlassungen  im Rahmen einer erstellten „Punktetabelle“ zugestimmt hatte. Diese Tabelle, so Henn, sah u. a. „Sozialpunkte“ für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge im Alter von bis zu 25, 35, 45 und ab dem 55. Lebensjahr erfassten. Der Betroffene klagte gegen die ausgesprochene Kündigung und hielt diese wegen Verletzung der Diskriminierungsverbote im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für unwirksam.

Dieser Auffassung hat das BAG nun in letzter Instanz widersprochen und die Klage des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Zur Begründung, so Henn, habe das Gericht ausgeführt, dass in der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung zwar eine an das Alter knüpfende unterschiedliche Behandlung lag. Diese hielt das Gericht jedoch im Sinne des AGG für gerechtfertigt, da die Zuteilung von Alterspunkten mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten wie Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters führe. Im übrigen wirke die Bildung von Altersgruppen der Überalterung des Betriebes entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer. Fazit dieser Entscheidung sei, dass auch ältere Arbeitnehmer im Rahmen von Massenentlassungen nicht unbedingt durch das Diskriminierungsverbot geschützt seien, betont Henn.

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Michael Henn
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