Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 31.03.2009 – AZ.: 2 SaGa 1/09 -.
In seiner Begründung habe das Gericht darauf verwiesen, dass Arbeitskämpfe und Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Diese Feststellung gelte auch für die hoheitliche, sonderpolizeiliche Aufgabe der Flugsicherung in der Bundesrepublik Deutschland, mit der hier ausschließlich die Antragstellerin beauftragt worden sei.
Nach allgemeiner Ansicht seien Arbeitskämpfe in keinem Bereich, also auch nicht im Bereich des Luftverkehrs, grundsätzlich ausgeschlossen. Angesichts der aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie des Arbeitskampfmittels Streik (BVerfG 02.03.1993 – 1 BvR 1213/85) könne ein völliger Ausschluss des Streiks in bestimmten Wirtschaftsbereichen nicht als zulässig angesehen werden. Die durch einen Arbeitskampf beeinträchtigten Rechte Dritter seien vielmehr durch Notdienst und Erhaltungsarbeiten zu wahren, und könnten es nach aller Erfahrung auch. Mit ihnen könne ein angemessener Ausgleich gefunden werden. Deshalb könnten auch im Bereich des Flugverkehrs und insbesondere auch im Bereich der Flugsicherung grundsätzlich Arbeitskämpfe geführt werden.
Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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