Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, könne nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.10.2006 (Az. 5 Sa 25/06) jedoch auch noch nach mehrjähriger Tätigkeit in dem Unternehmen ins Auge gehen, da dies dem Arbeitgeber auch noch nach mehrjähriger Tätigkeit einen Anfechtungsgrund liefere.
In dem ausgeurteilten Fall hatte ein Universalschweißer die schriftliche Prüfung mit der Note „ausreichend“ (54 Punkten) und die praktische Prüfung mit der Note „befriedigend“ (70 Punkte) bestanden. Vor seiner Bewerbung bei der Beklagten fälschte der Kläger dieses Prüfungszeugnis und veränderte die Bewertung der schriftlichen Prüfung auf die Note „befriedigend“ (65 Punkte) und der praktischen Prüfung auf die Note „gut“ (89 Punkte). Mit dem gefälschten Zeugnis bewarb sich der Kläger und wurde 1997 eingestellt.
Im Rahmen einer Überprüfung wegen eines anderen Vorfalls mit einem gefälschten Zeugnis fielen dem Arbeitgeber auch hier Unstimmigkeiten auf. Dieser verglich deshalb die Angaben im vorgelegten Prüfungszeugnis des Klägers mit den bei der IHK hinterlegten Daten und stellte hierbei Anfang November 2005, also mehr als acht Jahre später, die Fälschung fest. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die dagegen gerichtete Klage auf Weiterbeschäftigung wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen, betont Henn.
Die Anfechtung des Arbeitsvertrages sei durch den Arbeitgeber wirksam erfolgt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger den Arbeitgeber durch Vorlage des gefälschten Zeugnisses im Rahmen seiner Bewerbungsunterlagen getäuscht und damit seine Einstellungschancen verbessert habe. Die Vorlage des gefälschten Zeugnisses habe zu dem Abschluss des Arbeitsvertrages geführt.
Die Anfechtung verstoße hier auch nicht gegen Treu und Glauben. Trotz seiner guten Arbeitsleistung über acht Jahre hinweg habe der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Einstellung in seiner Willensfreiheit auf schwere Weise beeinträchtigt. Ein Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm anlässlich der Einstellung unverfälschte Zeugnisse vorgelegt würden.
Die Revision wurde hier nicht zugelassen, sodass das Urteil auch rechtskräftig ist.
Henn empfahl allen Arbeitnehmern dringend, das Urteil zu beachten und sich am besten erst gar nicht in derartige Gefahren zu begeben. Arbeitgeber mahnte er, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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