(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Wuppertal hat am 31.03.2009 die fristlose Kündigung einer Verkäuferin eines Dicounters wegen des Vorwurfs des Diebstahls eines Paketes Binden im Wert von 0,59 € für rechtsunwirksam erklärt.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das soeben bekannt gewordene Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – AZ.: 4 Ca 3853/08 -.

In dem Fall benötigte die seit 2001 beschäftigte Klägerin nach Geschäftsschluss an einem Samstag noch ein Paket Binden. In Absprache mit einer Kollegin nahm sie ein Paket Binden mit und hinterlegte den Geldbetrag von 0,59 € auf einem Tisch im Aufenthaltsraum. Als am darauf folgenden Montag die Bezirksleiterin die Filiale besuchte und fragte nach, wem das Geld auf dem Tisch gehöre, erklärte die Klägerin, dass dies ihr Geld sei und steckte es wieder ein. Eine Bezahlung der Binden erfolgte nicht mehr.

Nach Auffassung der Kammer konnte der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldbetrages die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte, sodass die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt wurde.

Gegen das Urteil kann die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen, betont Henn.

Er empfahl Arbeitnehmern im Hinblick auf verschiedene andere Urteile aus der letzten Zeit, wo andere Gerichte fristlose Kündigungen auch bei nur ganz geringem Diebstahlswert für rechtens erachtet haben, jedoch, sich am besten erst gar nicht in solche Situationen zu bringen, zumal auch hier das Ende noch ungewiss sei.

Henn empfahl, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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