(Stuttgart) Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.03.2009 bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. (AZ.: B 11 AL 8/08 R)

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gelte aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Das Gericht hatte in dem Fall über die Forderung eines Arbeitnehmers eines insolventen Küchenmöbelherstellers zu entscheiden, der höheres Insolvenzgeld für die Zeit von August bis Oktober 2003 unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld geltend gemacht hatte. Hierauf hatte die Belegschaft bis September 2003 während der Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet. Wegen der drohenden Insolvenz hatte die Gewerkschaft diesen Tarifvertrag im September 2003 gekündigt.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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