(Stuttgart) Interne Datenschutzbeauftragte unterfallen bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Bestellung dem besonderem Kündigungsschutz (§ 4 f Abs. 3 Satz 5,6 BDSG), das Arbeitsverhältnis kann nur durch eine wirksame fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB beendet werden.
Die Akte Bestellung und Abberufung sind von Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu trennen und grundsätzlich unabhängig.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 562/09 – entschieden, so die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Alexandra Henkel, MM. Mitglied im VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass auch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten in entsprechender Anwendung von § 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann und dass weder die Mitgliedschaft im Betriebsrat, noch die unternehmerische Entscheidung, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz extern zu vergeben, also outzusourcen, als wichtiger Grund hierfür genügen.
Eine Mitarbeiterin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und dessen Tochtergesellschaft berufen, zwei Jahre später wurde die Mitarbeiterin auch Mitglied im Betriebsrat. Wieder 14 Jahre später beschlossen beide Unternehmen, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen und widerriefen deshalb die Bestellung.
Auf Klage der Mitarbeiterin stellte das BAG fest, so Dr. Henkel, dass weder die Argumentation, dass das Amt eines Betriebsrates mit dem Amt eines Datenschutzbeauftragten und dessen Zuverlässigkeit nicht vereinbar sind, einen wichtigen Grund für den Widerruf darstellen, noch die unternehmerische Entscheidung des Outsourcings. Der Arbeitgeber sei lediglich bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt.
Ein einmal bestellter Datenschutzbeauftragter kann also nur dann abberufen werden, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, wie z. B. schwere Verstöße, Straftaten o. ä. Mit Urteil vom 29.09.2010, 10 AZR 588/09, hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten im Fall einer Fusion zweier Krankenkassen mit Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch endet – eine praktikable Lösung für die Praxis ist eine Fusion natürlich nicht in der Regel, inwieweit z.B. Betriebs(teil-)stilllegungen als wichtiger Grund ausreichen können, ist nach der BAG-Entscheidung offen.
Für Arbeitgeber, so betont Dr. Henkel, ergeben sich durch die Bestellung externer Datenschutzbeauftragter folgende Vorteile:
1. Vertragsverhältnis leicht kündbar – dagegen ist Abberufung und Kündigung von internen Datenschutzbeauftragten nur sehr eingeschränkt möglich, spätere Outsourcing-Entscheidungen ohne Einverständnis des Betreffenden während des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich.
2. Compliance-Gesichtspunkte: Schlüsselpositionen wie Betriebsrat, leitende Positionen, etc. sind unabhängig – keine Interessenkollision möglich, sondern unabhängige Instanz.
3. Betreuung mehrerer Konzerngesellschaften möglich ohne Arbeitnehmerüberlassungsrisiko.
4. Umfassende Haftung als (Werk-)Dienstleister gegenüber eingeschränkter Haftung von Arbeitnehmer-Datenschutzbeauftragten nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte – auf ausreichende Versicherung der Externen achten!
Dr. Henkel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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