(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Krefeld hat am 19.04.2011 ein Zeitarbeitsunternehmen nach dem Grundsatz „Equal Pay“ zu einer Nachzahlung von 13.200 Euro an Lohnansprüchen an eine Leiharbeitnehmerin verurteilt.
Darauf verweist der Meerbuscher Rechtsanwalt Georg Heumüller, Mitglied im VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die von ihm auf der Klägerseite erstrittene Entscheidung vor dem Arbeitsgericht Krefeld – Az.: 4 Ca 3047/10.
Dem Verfahren lag nach einer Vorabmitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.04.2011 folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 39-jährige Klägerin ist seit September 1996 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Helferin beschäftigt. Als Leiharbeitnehmerin wurde sie an verschiedene Auftraggeber der Beklagten überlassen. Von der Beklagten wurde ihr ein Stundenlohn von 6,66 EURO im Jahr 2007 und ab Mai 2008 in Höhe von 7,66 EURO gezahlt. Obwohl die Parteien die Anwendung eines Tarifvertrages nicht vertraglich vereinbart haben, hat die Beklagte, die in ihrem Betrieb die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge anwendet, der Klägerin ebenso wie den anderen Mitarbeitern den sich daraus ergebenden Tariflohn gezahlt. Der Stundenlohn von aus Sicht der Klägerin vergleichbaren, im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern lag demgegenüber jedoch je nach Einsatzort, Tätigkeit und Jahr in einem Bereich von ca. 8,50 EURO bis 10,34 EURO.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Differenz zwischen dem ihr gezahlten und dem Lohn in den Entleiherbetrieben für die Zeit von 2007 bis 2010 in einer Gesamthöhe von fast 14.000,- EURO geltend. Sie beruft sich auf den sogenannten Equal Pay – Grundsatz aus §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach ein Leiharbeitnehmer von dem Verleihunternehmen die im jeweiligen Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen fordern kann.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Gewährung niedrigerer Arbeitsbedingungen dann zulässig ist, wenn sich diese aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben und verweist darauf, dass sie die Tarifverträge der CGZP anwende. Das sei mit sämtlichen Mitarbeitern vertraglich vereinbart. Nur die Klägerin habe eine entsprechende Vertragsänderung abgelehnt. Mehrfach habe man der Klägerin eine Vertragsänderung auf Einbeziehung dieser Tarifverträge angeboten und ihr tatsächlich auch den Tariflohn gezahlt. Dass die Klägerin sich nun auf die fehlende Vereinbarung der CGZP-Tarifverträge berufe, sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem müsse sie sich, wenn sie schon Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern der Entleiherfirmen geltend mache, auch die dort geltenden Ausschlussfristen entgegenhalten lassen, so dass ein großer Teil ihrer Ansprüche jedenfalls verfallen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die Tarifverträge mit der CGZP infolge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) unwirksam. In den Entleiherbetrieben geltende Ausschlussfristen müsse sie sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenso wenig entgegen halten lassen.
Dieser Ansicht, so betont Heumüller, hat sich nun auch das Arbeitsgericht Krefeld angeschlossen und das Zeitarbeitsunternehmen nach dem Grundsatz „Equal Pay“ zu einer Nachzahlung von 13.200 Euro an Lohnansprüchen an die Leiharbeitnehmerin verurteilt. Heumüller betonte, dass dieses Urteil bundesweit eine „Signalwirkung“ haben könne, da zahlreiche weitere ähnliche Verfahren bei anderen Arbeitsgerichten anhängig seien.
Heumüller empfahl, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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