(Stuttgart) Das Landgericht Hannover hat soeben entschieden, dass eine durch die NordLB ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines ihrer Vorstandsmitgliedes im Jahr 2010 nicht wirksam gewesen sei.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des des Landgerichts (LG) Hannover vom 07.03.2011 – 1 O 57/10.

Zur Begründung, so Henn, hat die Kammer ausgeführt:

Die von der NordLB vorgebrachten Gründe seien für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend. Als Pflichtverstoß des ehemaligen Vorstandsmitgliedes sei nur nachgewiesen, dass er dienstliche E-Mails mit vertraulichem Inhalt ungesichert an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet habe. Mit diesem Verhalten habe er zwar gegen die Kommunikationsregeln der NordLB und gegen dienstliche Pflichten verstoßen. Dies allein reiche für eine fristlose Kündigung aber noch nicht aus, so die Kammer. Vielmehr müsse noch eine Abwägung aller Umstände vorgenommen werden. Hierbei sei zu beachten, dass der Kläger selbständig und ohne Aufforderung durch die NordLB das pflichtwidrige Verhalten beendet habe, konkrete Schäden für die NordLB nicht bekannt seien und – insbesondere – damals auch andere Vorstandsmitglieder mit dem Kläger über dessen private E-Mail-Adresse kommuniziert hätten. Insoweit stelle sich der Pflichtverstoß in der Abwägung nicht als so schwerwiegend dar, dass die schärfste mögliche Rechtsfolge – eine fristlose Kündigung – gerechtfertigt sei.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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