(Stuttgart) Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat soeben entschieden, dass eine Klassenfahrt keine Privatangelegenheit eines Lehrers sei. Ein angestellte Lehrerin hat daher hier Anspruch auf Reisekostenerstattung.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 03.02.2011 – 11 Sa 1852/10.

Die Klägerin unterrichtet an einer Gesamtschule im Kreis Warendorf und war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer 10. Klasse. Im August 2007 beantragte sie für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin im September 2008. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren. Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt, die Übernachtung und Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals insgesamt 234,50 €, von denen sie von der Schule 28,45 € erstattet bekam. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage. Das beklagte Land hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe keinen Anspruch, da sie in dem Formularantrag ausdrücklich auf Reisekostenerstattung verzichtet habe. Das Arbeitsgericht Münster ist der Argumentation des Landes in dem Verfahren 1 Ca 334/10 gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Diese hatte bei der 11. Kammer des LAG Hamm Erfolg, betont von Bredow. Sie hat das Land zur Zahlung der Reisekosten verurteilt und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Grundsätzlich hat die angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Dieses sieht zwar die Möglichkeit vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten. Hierauf kann sich das beklagte Land aber dann nicht berufen, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden ist und damit treuwidrig ist Dieser Fall liegt nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm hier vor, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der sogenannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße ,wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA-Vizepräsident
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