(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Siegen hat soeben einen angestellten Zahnarzt zu Schadenersatz von mehr als 40.000 Euro wegen einer rechtswidrig erklärten  fristlosen Kündigung verurteilt.

Darauf verweist der Siegener Rechtsanwalt Steffen Reppel, LL.M., Mitglied im VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegen vom 18. Januar 2011 – 2 Ca 464/09, noch nicht rechtskräftig.

In dem Fall stritten die Parteien um Schadensersatzansprüche wegen vertragsbrüchigen Verhaltens des Beklagten, der auf Grundlage eines Anstellungsvertrages als Assistenzzahnarzt bei der Klägerin, einer Zahnarztpraxis in Form einer Partnergesellschaft, tätig war. Der von der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung bestätigte Arbeitsvertrag war befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2008. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten war nicht vereinbart, ab dem 14. Monat war der Beklagte auch vertretungsberechtigt und konnte auch in Abwesenheit der Kläger eigenverantwortlich arbeiten. 

Im Frühsommer 2008 erklärte der Assistenzzahnarzt, er wolle vorzeitig ausscheiden, um eine deutlich besser dotierte Stellung in den Niederlanden anzunehmen. Daraufhin erklärten die Kläger ihm, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aufgrund hohen Arbeitsaufkommens nur dann möglich sei, wenn gleichzeitig ein adäquater Ersatz gefunden werden könne. Einvernehmen über ein vorzeitiges Ausscheiden wurde nicht erzielt, worauf der Assistenzzahnarzt dann am 26.07.2008 sein Arbeitsverhältnis fristlos zum 31.07.2008 kündigte und „verschwand“. 

Die Kläger machten daraufhin Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend mit der Begründung, dass dieser seine Arbeitsleistung nicht mehr vertragsgemäß erbracht habe und sie auch keine entsprechende Ersatzkraft hätten finden können, was sie auch durch Stelleninserate u. ä. nachweisen konnten. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten sei ihnen in der Zeit vom 26.07.2008 bis 02.01.2009 ein Vermögensschaden von 40.905 € entstanden, den sie anhand des entgangenen wirtschaftlichen Nutzeffekts der Arbeitsleistung des Beklagten darstellen konnten. Ferner seien ihnen Inseratskosten für die Suche eines Nachfolgers in Höhe von 628,56 € entstanden, die sie ebenfalls ersetzt verlangten. 

Das Arbeitsgericht Siegen, so betont Reppel, hat der Klage im vollen Umfang entsprochen und den Assistenzzahnarzt zur Zahlung von 41.578,56 € verurteilt.

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB sowie auch aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in voller Höhe zu, da dieser ohne berechtigt zu sein das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und fortan seine Arbeitsleitung nicht mehr erbracht habe. Dadurch habe er einen „Arbeitsvertragsbruch“ begangen, durch den dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden sei, den er zu ersetzen habe. 

Der Schaden liege hier in der aus dem Arbeitsvertragsbruch resultierenden Einkommensminderung für die Kläger, die nachgewiesen sei. Der Kläger sei so zu stellen, als wenn der Beklagte seiner Arbeitsverpflichtung nachgekommen wäre, wie es auch das Bundesarbeitsgerichts bereits im Jahre 1967 entschieden habe (Az.: 5 AZR 59/67). 

Reppel empfahl, diese Entscheidung und die Rechtsgrundsätze für ähnlich gelagerte Fälle unbedingt zu beachten und in Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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