Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 26.11.2010 – 13 TaBV 54/10.
Bei der Vestischen fand am 17.03. und 18.03.2010 die turnusmäßige Betriebsratswahl statt. Im Vorfeld verständigten sich die Gewerkschaften Komba und ver.di auf eine gemeinsame Liste zur Betriebsratswahl. Nach dem Wahlausschreiben mussten die Wahlvorschläge bis zum 09.02.2010 um 16.00 Uhr beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden. Die gemeinsame Wahlvorschlagsliste „Vestische“ von der Komba und von ver.di wurde kurz vor 16.00 Uhr an den Wahlvorstand überreicht. Als die Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden Punkt 16.00 Uhr anzeigte, wurde überraschend noch eine Vorschlagsliste „ver.di“ von der gleichnamigen Gewerkschaft eingereicht, was Weitere danach veranlasste eine „Offene Liste“ und eine Vorschlagsliste „Komba“ abzugeben. Der Wahlvorstand prüfte die Wahlvorschläge und ließ die Listen „Vestische“ und „ver.di“ nicht zur Wahl zu, da die Liste „Vestische“ nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufgewiesen hatte und die Liste „ver.di“ nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben war. Da nur die Vorschlagslisten „Offene Liste“ und die Vorschlagsliste „Komba“ zur Wahl zugelassen wurden, wurden auch nur Mitglieder dieser Liste in den Betriebsrat gewählt.
Auf Antrag der Gewerkschaft ver.di hin hatte das Arbeitsgericht Herne die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.Dem ist die 13. Beschwerdekammer des LAG Hamm nun gefolgt, so von Bredow.
Die beiden zugelassenen Listen hätten ebenfalls nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, da sie zu spät eingereicht worden sind. Die Listen hätten bis 16.00 Uhr genaugenommen also bis 15.59.59 Uhr eingereicht werden müssen, sie seien aber erst eingereicht worden, als die Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden bereits 16.00 Uhr erreicht hatte. Daher sei bei der Vestischen neu zu wählen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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