Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 20. September 2010 – 7 Sa 2082/09 u.a.
Hintergrund der Rechtsstreite war die Vorgehensweise der Dresdner Bank bzw. nachfolgend der diese übernehmenden Commerzbank hinsichtlich der Bonusansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der früher zur Dresdner Bank gehörenden „Dresdner Kleinwort Investment Bank“ (DKIB). Im August 2008 hatte der Vorstand der Dresdner Bank beschlossen, für die DKIB ein Bonusvolumen in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro vorzusehen. Dies wurde den bonusberechtigten Angestellten im Oktober 2008 mitgeteilt und zugleich angekündigt, dass die Festlegung der individuellen Bonushöhe am 19. Dezember 2008 erfolgen werde. Mit gleichlautenden Schreiben von diesem Tag wurde den Angestellten dann allerdings lediglich eine ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnete Bonushöhe mitgeteilt. Außerdem kündigte die Dresdner Bank an, sie werde im Januar 2009 eine weitere Prüfung der Ergebnissituation vornehmen und die endgültige Bonushöhe im Februar 2009 mitteilen. Anfang Februar 2009 beschloss der Vorstand der Dresdner Bank, die zwischenzeitlich von der Commerzbank übernommen worden wurde, nur 10% der angekündigten Bonussumme, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt als Bonus an die bonusberechtigten Beschäftigten auszuzahlen. Damit wollte sich eine Vielzahl der betroffenen Angestellten nicht abfinden und erhob Klage auf Zahlung der restlichen 90%. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte diese Klagen abgewiesen..
Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Berufungen der Beschäftigten hatten keinen Erfolg, betont Henn.
Auch das Hessische Landesarbeitsgericht sah die „Bonusbriefe“ vom 19. Dezember 2008 noch nicht als verbindliche Zusage eines der Höhe nach bereits bestimmten Bonus an. Weder auf Grund des Wortlauts des Schreibens selbst noch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Übergabe hätten die Bonusberechtigten davon ausgehen können, dass mit diesen Schreiben das letzte Wort über die Höhe der individuellen Boni gefallen sei und der Arbeitgeber sich damit im Sinne einer unveränderbaren Ermessensausübung gebunden habe. Deshalb habe die Dresdner Bank nach den in den Bonusbriefen angekündigten weiteren Prüfungen ihrer Ertragslage die Boni generell um 90% kürzen dürfen.
Den Klägerinnen und Klägern gelang es auch nicht, das Hessische Landesarbeitsgericht davon zu überzeugen, dass diese Ermessensentscheidung der Bank fehlerhaft gewesen sei und ihnen deshalb die in den Bonusbriefen vom Dezember 2008 mitgeteilten Boni ungekürzt zustünden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die vorgenommene Reduzierung vielmehr aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Bank gerechtfertigt.
Gegen seine Entscheidungen hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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