(Stuttgart) Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.12.2008 verliert eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nicht dadurch, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht vorher eindeutig geregelt ist. (BAG AZ.: 10 AZR 35/08)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stritten die Parteien über einen Anspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005. Der Arbeitsvertrag sah u.a vor, dass

-es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige soziale Leistung handelt, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltsloser Bezahlung kein Rechtsanspruch besteht;

-der Anspruch auf Gratifikation ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich im gekündigten Zustand befindet, es sei denn, die Kündigung erfolgte aus dringenden betrieblichen Gründen;

-die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen sei, wenn Fr. S aufgrund einer Kündigung oder wegen außerordentlicher Kündigung bzw. aus von ihr zu vertretender verhaltensbedingter Kündigung der B GmbH & Co KG bis zum 31.März des Folgejahres ausscheide. Dies gelte entsprechend bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.“

Die Klägerin befand sich hier anlässlich der Geburt ihres Kindes am 5. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005 in Mutterschutz. Seit dem 1. Dezember 2005 nahm sie Elternzeit in Anspruch. Die Arbeitgeberin verweigerte der Klägerin daraufhin die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005, die den übrigen Mitarbeitern gewährt wurde. Sie   vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine zukunftsbezogene Sondervergütung, die den Zweck habe, den Mitarbeiter über den Jahreswechsel hinaus für das neue Kalenderjahr an den Betrieb zu binden. Durch die Rückzahlungspflicht in § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrags werde zum Ausdruck gebracht, dass die Weihnachtsgratifikation überwiegend bezwecke, dass die betreffende Mitarbeiterin der Arbeitgeberin die Treue halte und auch im Folgejahr mit ihren Leistungen uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es handele sich um eine freiwillige soziale Leistung, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Bezahlung kein Rechtsanspruch bestehe. Der Arbeitgeber könne jedes Jahr neu entscheiden, ob eine Weihnachtsgratifikation gewährt werde oder nicht.

Dieser Auffassung, so Henn, erteilte nun auch das BAG in letzter Instanz eine Absage. Das Gericht bestätigte die schon vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass  der Klägerin schon aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 zustehe. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgegen, dass ihr Arbeitsverhältnis seit dem 1. Dezember 2005 aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ruhe. Dadurch seien zwar die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert worden, dieses selbst bestehe jedoch mit seinen Nebenpflichten weiter. Weder aus § 6 Abs. 2 sowie Abs. 3 des Arbeitsvertrags noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe sich, dass der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation entfällt oder gekürzt werden könne, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehme und dementsprechend keine Arbeitsleistung erbringe. Die Parteien hätten  im  Arbeitsvertrag eindeutig und abschließend festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Beklagte sich entschließt, eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin, so dass die Weihnachtsgratifikation zu zahlen sei.

Henn empfahl allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung zu beachten und empfahl Arbeitnehmern, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen und verwies dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de    

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