(Stuttgart) Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines PC nebst Zubehör sowie eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn beides zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm obliegenden Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine am 09. August 2010 veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 08.07.2010 – 1 TaBV 40 a/09.

Die bekannte, bundesweit tätige Drogeriemarktkette streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten um dessen Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Sie ist nun innerhalb eines halben Jahres in Schleswig-Holstein erneut dazu verurteilt worden, einem – hier für 137 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in 34 Filialen zuständigen – Betriebsrat an Stelle einer elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband einen PC zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss sie ihm einen Internetzugang verschaffen.

Das Landesarbeitsgericht stützt die Entscheidung auf § 40 Absatz 2 BetrVG, so Klarmann.

Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre das Internet, wie auch das Bundesarbeitsgericht wiederholt festgestellt habe. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben diene, sei Sache des Betriebsrats. Er habe dabei einen Beurteilungsspielraum, müsse aber etwaige entgegenstehende Belange des Arbeitgebers berücksichtigen. Nicht nur die Abfassung von Einladungen zu Betriebsratssitzungen und von Sitzungsprotokollen sei mittels PC effektiver. Vielmehr könne auch die Kontrolle und Auswertung der vom Arbeitgeber selbst per EDV erstellten Dienstpläne, Zeiterfassungsnachweise, Urlaubs- und Personalbestandslisten wesentlich zeitsparender und effizienter am PC erfolgen. Vor diesem Hintergrund habe der Betriebsrat die Anschaffungskosten als gering einordnen dürfen.

Der Betriebsrat habe auch die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ansehen dürfen. Das sei offenkundig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Klarmann empfahl, dies beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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