(Stuttgart) Es zeigt sich aktuell, dass die Rechtsprechung vertragliche Regelungen zur Rückgabe von Firmenwagen einer verstärkten Wirksamkeitskontrolle unterzieht.
Verschiedene aktuelle Urteile, so der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel aus der Kanzlei Graf von Westphalen, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, machen diese Problematik deutlich.
„Kein Widerruf eines Firmenwagens aus „wirtschaftlichen Gründen“
Einer im Vertrieb beschäftigten Arbeitnehmerin wurde ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den diese auch privat nutzen durfte. Der Privatnutzung lag eine Vereinbarung zugrunde, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 13.04.2010 einer Vertragskontrolle unterzogen hat, da es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des AGB-Rechts handelte (9 AZR 113/09).
Anstatt der prognostizierten 49.500 km fuhr die Arbeitnehmerin mit dem Auto nur rund 29.450 km im Jahr. Daraufhin widerrief der beklagte Arbeitgeber die Überlassung des Firmenwagens und begründete dies damit, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Firmenwagens unwirtschaftlich sei. Der Arbeitgeber stützte diesen Widerruf auf eine Klausel in der zugrunde liegenden Vereinbarung. In dieser Klausel war ausdrücklich festgehalten, dass die Gebrauchsüberlassung aus „wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann“.
Das BAG hat die Widerrufsklausel als unwirksam verworfen. Begründung: „Eine Klausel, wonach eine Leistung „aus wirtschaftlichen Gründen“ widerrufen werden kann, verstößt gegen das AGB-Recht, da sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteiligt.“
Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen die „wirtschaftlichen Gründe“ aus Sicht des Arbeitgebers vorliegen.
Die Gestaltung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen zur privaten Nutzung steht in der Personalpraxis oft etwas im Schatten der Gestaltung der Arbeitsverträge. Die Entscheidung des BAG macht aber deutlich, dass auch die Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen einer relativ strikten Kontrolle nach den Maßstäben des AGB-Rechts unterworfen werden. Es besteht deshalb durchaus Anlass für Unternehmen, die entsprechenden Vereinbarungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Keine Überwälzung von Mehrkosten wegen Rückgabe eines Leasingwagens
In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auch auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.03.2008 (14 Sa 1331/07) zu verweisen.
Streitgegenstand dieser Entscheidung war eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer die Mehrkosten auferlegt hat, die daraus entstehen, dass aufgrund einer fristgerechten Kündigung des Arbeitnehmers der für den Arbeitnehmer geleaste Dienstwagen vor Ablauf des Leasingvertrages zurückgegeben werden muss.
Das LAG Köln hat entschieden, dass auch diese Vertragsgestaltung gegen das AGB-Recht verstößt, weil es sich um eine unzulässige Kündigungserschwerung handelt.
Keine Übernahmeverpflichtung für Leasingfahrzeug
Gerade im Zusammenhang mit der Regelung der Rückgabe eines privat genutzten Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der Praxis zahlreiche Klauseln anzutreffen, die in der Rechtsprechung entweder schon für unzulässig erklärt worden sind oder zumindest sehr problematisch erscheinen.
Ein Fall des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 02.02.2006 (11 Ca 4455/05) zeigt beispielsweise eine ähnliche Problematik, so Rechtsanwalt Hauptvogel: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer der Leasingvertrag über ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsberechtigung vom Arbeitnehmer übernommen werden muss, ist unwirksam. Auch dabei handelt es sich um eine unzulässige Kündigungserschwerung zu Lasten des Arbeitnehmers. Insgesamt ist daher bei Firmenwagen-Überlassungsverträgen stets größte Sorgfalt geboten.
Rechtsanwalt Hauptvogel empfahl, diese Grundsätze zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. Die Beobachtung und kritische Begleitung aktueller und praxisrelevanter Rechtsentwicklungen im Arbeitsrecht bildet einen der Arbeitsschwerpunkte des Verbandes.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:
Christoph J. Hauptvogel*
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Graf von Westphalen
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* Der Autor ist Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.